Vom 25.12.-06.01. Wirtshaus durchgehend geöffnet

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für Gäste der Neusacherhof Hotel GmbH c/o Haus der Philanthropie, Schottenring 16/3 – 1010 Wien, Österreich mit der Firmenbuchnummer 401615k des Handelsgerichtes Wien (im Folgenden: „Hotel“) und beziehen sich auf sämtliche Beherbergungsverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
  2. Das Hotel schließt sämtliche Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastes oder des Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel ausdrücklich anerkannt. Als Anerkenntnis in diesem Sinne gilt ausschließlich eine schriftliche Genehmigung durch das Hotel, welche von unternehmensrechtlich vertretungsbefugten Personen des Hotels unterfertigt wurde.

II. Begriffsbestimmungen

  1. „Beherbergung“:
    Die mietweise Überlassung von Hotelräumlichkeiten durch das Hotel an den Gast. Sie umfasst nicht das Recht auf Unter- und Weitervermietung oder die Nutzung zu anderen als zu Beherbergungszwecken.
  2. „Beherbergungsvertrag“:
    Ist der zwischen dem Gast und dem Hotel geschlossene Vertrag über die Beherbergung, wobei diesem Vertrag die gegenständlichen AGB zugrunde liegen.
  3. „Bestellung“:
    Antrag des Gastes oder eines Dritten auf Abschluss eines Beherbergungsvertrags mit dem Hotel.
  4. „Besteller*in“:
    Ist jeder Gast bzw. jeder Dritte (natürliche Person, welche für einen Gast oder in dessen Namen allenfalls auch für ein Unternehmen), eine Bestellung vornimmt.
  5. „Gast“:
    Ist jede natürliche Person, die die Beherbergung des Hotels in Anspruch nimmt. Als Gäste gelten auch jene Personen, die mit dem Gast anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freund*innen etc.).
  6. „Gemietete Räume / Zimmer“:
    Sind jene Räume, die dem Gast vom Hotel ausschließlich mietweise überlassen wurden.
  7. „Reservierte Räume“:
    Die vom Gast bestellten und vom Hotel zugewiesenen Hotelräumlichkeiten, welche ab Beginn der Hotelüberlassung zu gemieteten Räumen / Zimmer werden.
  8. „Verbraucher*in“, „Unternehmer*in“:
    Diese Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
  9. „höhere Gewalt“:
    Ein von außen kommendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Dazu zählen etwa Brand, Unwetter, Erdbeben, Kriege, Geiselnahmen, Naturkatastrophen. All dies jedoch nur, wenn das Hotel und sein Betrieb hiervon unmittelbar betroffen sind.

III. Vertragsabschluss / Anzahlung

  1. Der Beherbergungsvertrag kommt durch ausdrückliche Annahme der Bestellung des Gastes durch das Hotel zustande. Elektronische Erklärungen gelten dem Gast als zugegangen, wenn diese vom Gast unter gewöhnlichen Umständen und vom Hotel zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten abgerufen werden können.
  2. Die Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Nimmt ein Dritter die Bestellung für den Gast vor, haftet er dem Hotel gegenüber als Besteller*in zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner*in für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung der Besteller*in vorliegt. Davon unabhängig ist jede Besteller*in verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese AGB, an den Gast weiterzuleiten. Bei Nichtentsprechung haftet die Besteller*in dem Hotel gegenüber für alle dadurch entstandenen widrigen Folgen.
  3. a) Das Hotel ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung einer Anzahlung zu schließen. Diesfalls ist das Hotel vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes verpflichtet, den Gast auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Gast mit der Anzahlung schriftlich oder mündlich einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung des Gastes über die Anzahlung beim Hotel zustande. Wurde der Beherbergungsvertrag unter der Bedingung einer An- oder Vorauszahlung geschlossen, ist der Gast verpflichtet, diese zum Zeitpunkt der Buchung zu bezahlen.

    b) Erscheint der Gast bis 08:00 Uhr am Folgetag des vereinbarten Ankunftstages nicht, besteht ausschließlich nur dann eine Beherbergungspflicht seitens des Hotels, wenn ausdrücklich ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
  4. Dem Hotel steht es frei, Bestellungen auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine geleistete Anzahlung bzw. Vorauszahlung ist in diesem Fall vom Hotel an den Besteller rückzuerstatten.
  5. Die Anzahlung für Reservierungen im Hotel beträgt 100% des Gesamtpreises und ist zum Zeitpunkt der Buchung fällig.

IV. Dauer der Hotelüberlassung, An- und Abreise:

  1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter gemieteter Räume, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Räume schriftlich bestätigt.
  2. Das Hotel bestimmt den Zeitpunkt der Bezugszeit der gemieteten Räume des Gastes. Falls der Beherbergungsvertrag keinen Bezugszeitpunkt vorsieht, darf der Gast die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages beziehen. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
  3. Wenn der Gast das Zimmer erstmalig noch vor 15:00 Uhr früh in Anspruch nimmt, zählt bereits die vorhergegangene Nacht als entgeltpflichtige Übernachtung.
  4. Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 08:00 Uhr am Folgetag des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer danach anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche ableiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.
  5. Am Tag der Abreise sind die gemieteten Räume vom Gast spätestens bis 11:00 Uhr dem Hotel geräumt zur Verfügung zu stellen. Sofern das Zimmer vom Gast nicht fristgerecht geräumt wird, ist das Hotel berechtigt, für die zusätzliche Nutzung des Zimmers den Tageszimmerpreis in Rechnung zu stellen, ab 19:00 Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises.

V. Leistungen, Preis, Zahlung, Aufrechnung

  1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gemieteten Räume nach Maßgabe dieser AGB bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels entsprechend dem geschlossenen Beherbergungsvertrag zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Gast oder von der Besteller*in veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels gegenüber Dritten.
  3. Die vereinbarten Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
  4. Die Preise können vom Hotel geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer wünscht und das Hotel dem schriftlich zustimmt.
  5. Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang zum Zeitpunkt der Abreise vom Hotel ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sofern ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, kommt der Gast spätestens dann mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum oder bis zu einer in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeit Zahlung leistet (einlangend). Bei Zahlungsverzug ist die Neusacherhof Hotel GmbH berechtigt, gegenüber Konsument*innen Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. zu verrechnen. Gegenüber Unternehmen beträgt der Verzugszinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.
  6. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Gast neben den Verzugszinsen auch Mahngebühren in Höhe von EUR 5,00 pro Mahnung zu tragen.
  7. Das Hotel ist ferner berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes im Hotel aufgelaufene Forderungen durch Ausstellung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.

VI. Rücktritt, Stornierung

i. Rücktritt durch das Hotel:

  1. Wurde der Beherbergungsvertrag unter der Bedingung einer Anzahlung durch den Gast geschlossen und wurde die Anzahlung vom Gast nicht fristgerecht geleistet, kann das Hotel ohne Setzung einer Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
  2. Das Hotel ist ferner berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Als wichtige Gründe in diesem Sinne gelten insbesondere:
  • Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
  • Wenn Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen über die Person des Gastes oder den Aufenthaltszweck bestellt werden.
  • Bei begründeter Annahme des Hotels, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
  • Das Nichterscheinen des Gastes im Sinne des Punktes IV. 4.
  • Bei Kenntnis des Hotels über die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsabschluss und daher insbesondere, wenn der Gast bereits fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine ausreichende Anzahlung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen.
  • Der Gast über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder ein außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet hat.
  • Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels kostendeckenden Vermögens oder aus sonstigen Gründen abgewiesen wurde.

ii. Rücktritt durch den Gast:

  1. Das Hotel räumt dem Gast ein Rücktrittsrecht unter Einhaltung folgender Bestimmungen ein:
  • Im Falle des Rücktritts eines Gastes von der Buchung hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung.
  • Die Stornobedingungen sind im jeweiligen Beherbergungsvertrag individuell angegeben.
  • Der Gast, der das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt, hat den vertraglich vereinbarten Preis zur Gänze zu bezahlen.
  • Hat das Hotel dem Gast im Beherbergungsvertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Hotel. Der Gast muss den Rücktritt schriftlich erklären.

VII. Behinderungen der Anreise

Kann der Gast am Tag der Anreise im Beherbergungsbetrieb aus Gründen, die der Gast nicht zu vertreten hat, nicht erscheinen, ist der Gast nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen. Als derartige Gründe gelten ausschließlich jene höherer Gewalt.

Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

VIII. Beistellung einer Ersatzunterkunft

  1. Das Hotel ist berechtigt, dem Gast aus sachlich gerechtfertigten Gründen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher oder ähnlicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
  2. Als sachliche gerechtfertigte Gründe gelten insbesondere, wenn die reservierten Räume unbenutzbar geworden sind, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
  3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Hotels.

IX. Rechte des Gastes:

Durch Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der allgemein zugänglichen und der allgemeinen Nutzung offenstehenden weiteren Räume des Hotels sowie auf ortsübliche Bedienung.Der Gast hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) und unter äußerster Schonung der Substanz der Räumlichkeiten des Hotels und unter Rücksichtnahme der übrigen Gäste auszuüben.

X. Pflichten des Gastes:

  1. Der Gast ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt samt etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise zu bezahlen.
  2. Das Hotel ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert das Hotel ausdrücklich Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte das Hotel Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Gast alle damit zusammenhängenden Kosten.
  3. Der Gast haftet dem Hotel für jeden Schaden, den er oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Gastes Leistungen des Hotels entgegennehmen, verursachen.

XI. Rechte des Hotels

  1. Verweigert der Gast die Bezahlung des vereinbarten Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Hotel das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Hotel weiters zur Sicherung der Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Gast gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beherbergung zu.
  2. Wird vom Gast ein Zimmerservice oder ein Service zu außergewöhnlichen Tages- bzw. Nachtzeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) begehrt, dann ist das Hotel berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Das Hotel kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

XII. Haftung des Hotels für Schäden an eingebrachten Sachen

  1. Das Hotel haftet gemäß §§ 970 bis 970c ABGB für die vom Gast eingebrachten Sachen. Die Haftung des Hotels ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Hotel oder den vom Hotel befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Hotel der Beweis nicht gelingt, haftet das Hotel für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Das Hotel haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zum dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag (derzeit EUR 1.100,–). Kommt der Gast der Aufforderung des Hotels, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort (z.B. Safe) zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist die Haftung des Hotels ausgeschlossen.Die Höhe einer allfälligen Haftung des Hotels ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des Hotels begrenzt. Ein Verschulden des Gastes ist zu berücksichtigen und verringert dementsprechend die Haftungssumme.
  2. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet das Hotel nur bis zum Betrag von derzeit EUR 550,–. Das Hotel haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass es diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einem seiner Leute verschuldet wurde.
  3. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann das Hotel ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des Hotels gewöhnlich in Verwahrung geben.
  4. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Hotel anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

XIII. Haftungsbeschränkungen

  1. Ist der Gast eine Konsument*in, wird die Haftung des Hotels für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
  2. Ist der Gast eine Unternehmer*in, wird die Haftung des Hotels für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Gast die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

XIV. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

  1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit dem im Beherbergungsvertrag festgelegten Zeitablauf.
  2. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist das Hotel berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Das Hotel wird in Abzug bringen, was es sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was es durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Gasts an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Gast.
  3. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Hotel.
  4. Das Hotel ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen. Als wichtige Grund gilt insbesondere, wenn der Gast

    a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;

    b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;

    c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit nicht bezahlt.
  5. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann das Hotel den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder das Hotel von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche des Gastes auf Schadenersatz in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen.

XVI. Sonstiges

  1. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Gast, welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
  2. Erklärungen müssen dem jeweils Anderen am letzten Tag der Frist (24:00 Uhr) zugegangen sein.
  3. Das Hotel ist berechtigt, gegen Forderung des Gasts mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Gast ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Hotels aufzurechnen, es sei denn, das Hotel ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Gastes ist gerichtlich festgestellt oder vom Hotel anerkannt.
  4. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
  6. Nachrichten, Post und Warensendungen für Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
  7. Schadensersatzansprüche des Gastes verjähren spätestens nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
  8. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser AGB haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
  9. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: März 2022